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Endspurt E-Rechnung 2027: Das neue BMF-Schreiben vom 15.10.2026

Zweieinhalb Monate vor der verpflichtenden Nutzung der E-Rechnung hat das BMF das mittlerweile dritte Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht.

Am 31.12.2026 endet die allgemeine Übergangsfrist; ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmer mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ihre Rechnungen an Geschäftskunden als E-Rechnung ausstellen, ab dem 01.01.2028 alle übrigen. Das neue Schreiben räumt teilweise technischen Hindernisse aus, die der Umstellung bisher im Weg standen, und wird zugleich an einer entscheidenden Stelle strenger: bei der Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil der E-Rechnung.

Das Seminar erläutert jede Regelung des Schreibens, ordnet sie ein und übersetzt sie in konkrete Anwendungsbeispiel und Handlungsschritte für Kanzlei und Mandanten.

Worum geht es: Das Schreiben gilt „ergänzend“ zu den BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (BStBl I 2024, 1320) und vom 15.10.2025 (BStBl I 2025, 1806). Es hat drei Schwerpunkte:

Nichtbeanstandungen mitfestem Enddatum
Endrechnungen (Absetzung der Teilentgelte über BT-113/BT-22 oder eingebetteten Anhang bis 30.6.2030), Abgabenbescheide der öffentlichen Hand (bis 30.6.2030), Bruttopreisrechnungen (bis 31.12.2027), Bauleistungen (Gewerksummen im strukturierten Teil, Leistungsverzeichnis als Anlage), Rabattvereinbarungen und das Massengeschäft

Strengere Leistungsbeschreibung
Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und ggf. Leistungsort müssen ab 1.1.2027 im strukturierten Teil stehen; „Dienstleistung laut Anlage“ genügt nicht mehr (Rn. 10 bis 12; Abschn. 14.5 Abs. 15 S. 3 UStAE n. F.). Hier gibt es keinen Übergang.

Klarstellungen zu Randfragen
Öffentliche Verwaltung (UStG und ERechV nebeneinander), Rechnungsberichtigung als E-Rechnung mit jedem tauglichen Rechnungstyp, Geschäftsregelfehler versus Formatfehler, und die lang erwartete Aussage zum Bußgeld: Eine sonstige Rechnung statt einer E-Rechnung ist keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG (Rn. 28).

Dazu kommen die Empfehlung der Zuordnungstabelle von KoSIT und FeRD für die Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG, neun Änderungen des Umsatzsteuer Anwendungserlasses und eine Anwendungsregelung mit Bestandsschutz für bis zum 31.12.2026 ausgestellte E-Rechnungen.

Themenübersicht

1. Einordnung:
Die drei BMF-Schreiben 2024, 2025 und 2026 im Zusammenhang; Stichtage 31.12.2026, 1.1.2027 und 1.1.2028; der Vorbehalt des Meldesystems (Rn. 1)

2. Anzahlungs-, Abschlags- und Endrechnungen (Rn. 2 bis 4):
Ausstellungszeitpunkt als Stichtag; die zwei Wege zur Absetzung der Teilentgelte (BT-113/BT-22 oder eingebetteter Anhang) bis 30.6.2030; Vorsteuer nur in Höhe der Differenz

3. Unternehmereigenschaft im Massengeschäft (Rn. 5 bis 7):
Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns, Klärung bei Vertragsbeginn und Vertragsänderung, Folgen für Aussteller und Empfänger

4. Zuordnungstabelle KoSIT/FeRD (Rn. 8 und 9):
Pflichtangaben nach §§ 14, 14a, 22c UStG und ihre BT/BG-Felder nach EN 16931; Prüfraster für Ausgangs- und Eingangsrechnungen; Standardsoftware oder Eigenentwicklung – für wen die Tabelle wirklich relevant ist

5. Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil (Rn. 10 bis 12):
Der Vier-Klang Leistungsart, -umfang, -gehalt, -ort; was in den Anhang darf; Beispiele aus Beratung und Handwerk; Folgen für den Vorsteuerabzug (Abschn. 111 Abs. 3 UStAE n. F.)

6. Bauleistungen (Rn. 13 und 14):
Gewerksummen im strukturierten Teil, Leistungsverzeichnis als eingebettete Anlage, GAEB und Extensions

7. Rabattvereinbarungen (Rn. 15 und 16):
Allgemeiner Hinweis genügt, keine Berichtigung bei späterer Änderung; Skonto in BT-20

8. Bruttopreisrechnung (Rn. 17 bis 19):
Rundungsproblem des Netto-Kernmodells; Summenlösung bis 31.12.2027; betroffene Branchen

9. Rechnungsberichtigung (Rn. 20 und 21):
Ersetzende, kumulierende Berichtigung und Gutschrift; Berichtigung im Gutschriftverfahren (Abschn. 14.11 Abs. 2 S. 7 UStAE n. F.); Abgrenzung zur Entgeltminderung nach § 17 UStG ohne Rechnungsberichtigung

10. Geschäftsregelfehler (Rn. 22 und 23):
Formatfehler, Geschäftsregelfehler, Inhaltsfehler – wann der Validator Recht hat und wann nicht

11. Öffentliche Verwaltung und Abgabenbescheide (Rn. 24 bis 27):
UStG und ERechV nebeneinander, Leitweg-ID, Bescheide als Rechnung, Doppelausweis und § 14c UStG

12. Sanktionen (Rn. 28):
Keine Ordnungswidrigkeit bei sonstiger statt E-Rechnung – Bindungswirkung, Grenzen, neue Beratungsaussage

13. UStAE-Änderungen und Anwendungsregelung:
Die neun Änderungen im Überblick; Bestandsschutz bis 31.12.2026; alle Fristen auf einen Blick

14. Handlungsempfehlungen für den Übergang zum 01.01.2027:

Ihr Nutzen
- Sie kennen jede Regelung des BMF-Schreibens vom 15.10.2026 mit Wortlaut, Einordnung und Anwendungsbeispiel und wissen, welche Nichtbeanstandung bis wann gilt.
- Sie können die Leistungsbeschreibung Ihrer Mandanten gegen den ne.uen Maßstab prüfen, bevor ab 01.01.2027 der Vorsteuerabzug der Kunden davon abhängt.
- Sie erhalten die Zuordnungstabelle von KoSIT und FeRD in einer für die Kanzleipraxis aufbereiteten Form und wissen, für welche Mandanten sie relevant ist.
- Sie beherrschen die Abgrenzung zwischen Rechnungsberichtigung, Entgeltminderung nach § 7 UStG und unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c UStG in der E-Rechnungs-Welt.

Zielgruppe:
Steuerberater, Mitarbeiter in Finanzbuchhaltung und Rechnungswesen, die Mandanten bei der Umstellung auf die E-Rechnung begleiten oder die Eingangsrechnungsprüfung verantworten.
Grundkenntnisse der E-Rechnungspflicht (BMF-Schreiben 2024/2025) werden vorausgesetzt.
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Einladung
Terminübersicht
DI.
24
NOV.
09:00 Uhr - 11:00 Uhr
Live-Online-Seminar
Referent
StB Dipl.-Fw. (FH) Lukas Hendricks,
Teilnehmergebühr
170,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - Mitglied im StBV Sachsen & nichtberufsang. Mitarbeiter
255,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - für Teilnehmer, die nicht Mitglied im StBV Sachsen sind
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