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Scheinselbständigkeit in Steuer- und Anwaltskanzleien
- Ignorierte Veröffentlichungen von Kammern/Berufsverbänden lösen bedingten Vorsatz aus.
- Verböserung im Verfahren, 30-jährige Verjährungsfrist und Säumniszuschläge
- Strafrechtliche Verurteilung eines Kanzlei-Inhabers aus Bayern.
- Freelancer in Steuerkanzleien = Sehr hohes Entdeckungsrisiko.
Nach dem BGH-Strafurteil gegen ein Kanzleiinhaber (Jurist) erhält die die Beauftragung von Auftragnehmern eine neue Dimension. Eine strafrechtliche! Wo beginnt der mögliche Vorsatz?
Dieser kann bereits gesehen werden, soweit Veröffentlichungen der Kammer oder eines Berufsverbandes hinsichtlich der Scheinselbstständigkeit bewusst ignoriert werden und keine Statusklärung erfolgte, so dass SG in Regensburg. Die Bundessteuerberaterkammer informierte Sie bereits am 18.02.2016 über Ihr Problem: „Freelancer in Steuerkanzleien ohne Statusklärung sind ein echtes Problem“. Es reicht dabei bedingter Vorsatz, d.h. die Beitragspflicht muss für möglich gehalten und dabei die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen werden.
Scheinselbstständigkeit des Alt-Kanzlei-Inhabers
Das LSG Niedersachsen-Bremen stellte eine Scheinselbstständigkeit des ehemaligen Kanzleiinhabers fest. Vielmehr hat das LSG im Ergebnis die Überzeugung eines jedenfalls bedingten Vorsatzes auf Seiten der Geschäftsführer der Partnerschaftsgesellschaft gewonnen, insbesondere da (wie bei Schwarzarbeit) für das gesamte typische Arbeitsentgelt überhaupt keine Beiträge für den Altkanzleiinhaber entrichtet wurden. Die Geschäftsführer kannten alle die Beitragspflicht begründenden Umstände.
Floskelhafte Formulierungen - rechtspolitische Sichtweise
Die Abführung der Beiträge sei nicht erwünscht gewesen, eine andere Interpretation der gesetzlichen Vorgaben wurde den Vorzug gegeben. „Floskelhafte Formulierungen, wonach die Geschäftsführer der Klägerin eine Sozialversicherungspflicht „für ausgeschlossen“ erachtet hätten, genügen als solche schon mangels Substantiierung nicht in Fällen wie dem vorliegenden, um eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht glaubhaft zu machen, zumal wenn zugleich die eigene Fachkunde bei der Beurteilung von sozialrechtlichen Statusfragen hervorgehoben wird“.
Ihr möglicher Beurteilungsfehler:
- Änderungen des Berufsrechts der Steuerberater durch § 7 BOStB erlauben eine Beschäftigung von freien Mitarbeitern, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung eines Steuerberaters arbeiten,
- ein berufsrechtliches Weisungsrecht liegt in der Natur der Sache,
- die Freiheit bei Ort und Zeit der Tätigkeit, spricht für eine Selbstständigkeit,
- Verlust von Mandanten = Unternehmerrisiko,
- weitere „eigene“ Mandanten des Freelancers begründen erhebliches Unternehmerrisiko,
- eigene Software begründet die Selbstständigkeit
Folgt man dem 12. Senat des BSG, ist es wohl bereits 5 nach 12 Uhr:
- Berufsrechtliche - hier steuerberatungsrechtliche - Weisungsrechte sind nicht vom Begriff der "Weisungen" im Sinne von § 7 Abs 1 S 2 SGB IV ausgenommen.
- § 106 Satz 1 iVm § 6 Abs 2 GewO regelt als Weisungsrecht des Arbeitsgebers = Direktionsrecht ggü. Erfüllungsgehilfen.
- Die im Berufsrecht verankerte Unabhängigkeit einer Steuerberaterin ist als solche kein Merkmal, dem ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung dafür zukommt, ob sie in ihrer Funktion als Leiterin einer Niederlassung für die Steuerberatungs-GmbH selbständig tätig ist oder nicht.
- Die berufsrechtlich gebotene fachliche Unabhängigkeit eines Steuerberaters schließt eine abhängige Beschäftigung nicht aus.
Lichtblick vom hessischen LSG (27.04.2023, L 1 BA 72/22)?
Das hessische LSG gab einer langjährigen Selbständigkeit (40 Jahre) eines Lohnbuchhalters, also dem bisherigen (selbständigen) Berufsleben, als gewichtiges Indiz dem Vorzug und entschied auf Nichtversicherungspflicht. Wie lang der Lichtblick reicht, wird sich noch zeigen. Das BSG hat die Revision zugelassen (B 12 BA 7/23 R) und wird wohl demnächst verhandeln.
Eigene Risikoanalyse / Freie Mitarbeit oder „echte“ Kooperation? / Beurteilung Berufsträger / Beurteilung Erfüllungsgehilfe. Fälle aus der Verwaltungs- und Gerichtspraxis werden erörtert.
Wege aus der Krise:
- Wie beuge ich der Nettolohnvereinbarung vor?
- Wie vermeide ich Säumniszuschläge?
- Wie vermeide ich ggf. strafrechtliche Ermittlungen?
Terminübersicht
Teilnehmergebühr
160,00 € (zzgl. 19% MwSt.)
- Mitglied im StBV Sachsen & nichtberufsang. Mitarbeiter
240,00 € (zzgl. 19% MwSt.)
- für Teilnehmer, die nicht Mitglied im StBV Sachsen sind