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Formwechsel von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften - Das gelobte Land!
Der Formwechsel bietet die Möglichkeit, identitätswahrend die Rechtsform einer Gesellschaft zu ändern. Hier ist nur ein Rechtsträger beteiligt. Bei jeder Umwandlung müssen die Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Minderheitsgesellschafter berücksichtigt werden. Bei einem bloßen Formwechsel ist die Schutzbedürftigkeit dieser Personen jedoch weitaus geringer als z.B. bei einer Spaltung oder Verschmelzung, weil der Rechtsträger lediglich seine Rechtsform ändert, jedoch identisch bleibt, es tritt noch nicht einmal eine Gesamtrechtsnachfolge ein.
Die steuerliche Behandlung des Formwechsels richtet sich dann nach den Grundsätzen der §§ 20ff UmwStG. Die umfangreichen Neuregelungen des UmwStG durch das JStG 2024 und die Neuerungen im UmwSt-Erlass vom 2.1.2025 werden hochaktuell dargestellt.
Der Formwechsel sollte mit größter Vorsicht bearbeitet werden, da hier der Fehlerteufel im Detail steckt. Droht doch bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze die Vollaufdeckung sämtlicher stiller Reserven im übertragenden Vermögen.
Viele Berater treten in tückische und kaum erkennbare Umstrukturierungsfallen – mit teilweise ganz verheerenden steuerlichen Folgen für die Mandanten! Damit Ihnen das nicht passiert, werden im Rahmen dieser Veranstaltung die größten Fallen und Gefahrenherde aus der bisherigen praktischen Anwendung aufgezeigt und Möglichkeiten der Vermeidung im Rahmen der Beratung dargestellt. Dabei werden die Inhalte des Seminars an die jeweiligen aktuellen Entwicklungen aus der Praxis, Verwaltung und Rechtsprechung ständig angepasst.
Themenübersicht
A. Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 20 und 25 UmwStG
- Qualifizierter Einbringungsgegenstand, Gesamtplan, MU-Anteile, Teilbetrieb, Betrieb
- Wesentliche Betriebsgrundlagen, Sonderbetriebsvermögen und Vorab-Auslagerung
- Antragsstellung bei Buchwertfortführung und Einschränkungen des Bewertungswahlrechts
B. Steuerrisiken bei sperrfristbehafteten Anteilen
- Entstehung sperrfristbehafteter Anteile
- Sperrfristverstöße und Einbringungsgewinn I bzw. II
- Erhalt eines Erhöhungsbetrags
Terminübersicht