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Besteuerung von Influencern

Egal ob Youtube, TikTok oder Instagram – die verstärkte Nutzung von Social-Media Plattformen hat gerade den Bereich des Marketings nachhaltig verändert. Unternehmen nutzen immer stärker und gezielter die mediale Reichweite und den direkten Zugang von Influencern zu den werberelevanten Zielgruppen. Für Influencer bedeutet dies stetig steigende Einnahmen und lukrative Werbeverträge. Das „Geschäftsmodell“ Influencer hat deshalb längst auch die Finanzverwaltung auf den Plan gerufen. Denn die korrekte Besteuerung von Influencer ist komplex und wirf vielfältige Fragen auf: Ab wann ist die Tätigkeit von Influencer steuerlich relevant? Liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit vor und wie sind die Einkünfte zu ermitteln?

Und auch umsatzsteuerrechtlich ergeben sich vielfältige Probleme: Wann beginnt die Unternehmereigenschaft? Besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug und wie hat die Rechnungsstellung zu erfolgen? Wie sollten grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen ausgestaltet werden?

Das Online-Seminar dient dazu Fallstricke bei der Besteuerung von Influencer zu erkennen und Risiken zu vermeiden. Ferner sollen die Besonderheiten bei der Besteuerung von Influencer aufgezeigt werden..
Themenübersicht

Ertragsteuerrechtliche Fragestellungen
  •  Abgrenzung der Einkunftsarten (§ 15, § 18 EStG)   Ertragsteuerrechtliche Fragestellungen
  •  Arten der Betriebseinnahmen (Geldeinnahmen, Sacheinnahmen)
  •  Aufmerksamkeiten, Geschenke, etc.
  •  Gewerbesteuerrechtliche Beurteilung

Umsatzsteuerrechtliche Problemstellungen
  •  Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit
  •  Kleinunternehmerregelung
  •  Tauschumsätze
  •  Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen
  •  Ordnungsgemäße Rechnungsstellung
  •  Optimierung des Vorsteuerabzugs 

Terminübersicht
FR.
26
JULI
09:00 Uhr - 12:30 Uhr
Live-Online-Seminar
Referent
Dipl.-Wirt.-Jur Andreas Fietz, StB
Teilnehmergebühr
150,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - Mitglied & nichtberufsang. Mitarbeiter
225,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - für Teilnehmer, die nicht Mitglied im StBV sind
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Dipl.-Wirt.-Jur Andreas Fietz, StB