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Steuerberater Haftungsfalle - GmbH - Rechtsmachtfrage

Als Steuerberater obliegen Ihnen ggü. dem Mandanten zahlreiche Hinweis- und Verweisungspflichten. Insbesondere haben Sie die wichtigsten BSG Urteile zur Rechtsmachtfrage bei GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer zu kennen.

Grundsatz der Sozialversicherung:
  • Grundsätzlich ist zunächst alles versicherungs- und beitragspflichtig.
  • Wer Versicherungsfreiheit in Anspruch nehmen will, hat diese nachzuweisen.
  • Ohne Nachweise drohen Nachforderungen, Säumniszuschläge und die Haftung.

In Zeiten, in denen mitarbeitende Mehrheitsgesellschafter pflichtig werden, eine Verhinderungsrechtmacht nicht mehr ausreicht, Sperrminoritäten nicht umfassend genug sind, Treuhandabreden keine Akzeptanz finden, ist es Zeit, den eigenen Mandantenstamm aktuell zu prüfen und die fehlenden Hinweispflichten zur eigenen Schadensminimierung nachzuholen.

Die Leichen im Keller
  • Rechnen Sie mitunter sv-frei ab, ohne einen aktuellen Bescheid der SV?
  • Sie setzen seit 2005 kein Statuskennzeichen in der DEÜV Meldung?
  • Haben sich seit dem erteilten Bescheid der SV die Verhältnisse wesentlich verändert und wurde dies zeitnah mitgeteilt?
  • Sind Sie anlässlich der vergangenen Betriebsprüfungen rechtsicher vorgegangen?

Verfahrensrecht:
Soweit Betriebsprüfer in der Vergangenheit Ihre Einschätzung über den Personenkreis der Minderheits-, Mehrheitsgesellschafter, Geschäftsführer etc. pp. mündlich bestätigten und Sie weiterhin nichtversicherungspflichtig abrechneten, kann dies dennoch zur Haftung führen. Sie verließen den Bereich der Abrechnungsstelle und nahmen anlässlich der BP eine zulässige Rechtsdienstleistung (§ 13 SGB X, § 73 SGG) wahr.

Ihr Fehler:
Sie unterließen es einen Antrag zu stellen, die Nichtversicherungspflicht in den Bescheid aufzunehmen. Die mündliche Erörterung wird von der DRV in Abrede gestellt, vielmehr wird der Vorwurf erhoben, Sie hätten keinen Antrag gestellt. Kann der DRV ein Vorwurf wegen unterlassener Beratung gemacht werden?

Das Seminar vermittelt eine Übersicht der wichtigsten BSG Rechtsprechung des 12 Senats von dem
  • sog. Schönwetterurteil (12.08.2012)
  • über die Kopf- und Seele Entscheidungen (29.07.2015) und
  • Karnevalsurteil vom 11.11.2015 bis
  • zum neuen Schlechtwetterurteil vom 13.12.2022

anhand des konkreten Veröffentlichungsorgan der DRV.

Ihre Haftungsrisiken werden konkret aufgezeigt und einschlägige Regressurteile gegen Steuerberater dargestellt. Ferner eine Regressentscheidung des BGH gegen einen Sozialträger, wegen fehlender Beratung.
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Einladung
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FR.
21
JUNI
09:00 Uhr - 12:30 Uhr
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Referent
Klaus Peter Reidt,
Teilnehmergebühr
150,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - Mitglied & nichtberufsang. Mitarbeiter
225,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - für Teilnehmer, die nicht Mitglied im StBV sind
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