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Scheinselbstständigkeit in Steuer- und Anwaltskanzleien – BGH bestätigt strafrechtl. Verurteilung eines Kanzleiinhabers
– Eine Vermögensabschöpfung (§ 73e StGB) ist nicht ausgeschlossen.
– Fehlender DRV-Befreiungsantrag = Rentenversicherungspflicht der Freelancer.
– Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk schützen nicht.
Die Bundessteuerberaterkammer informierte am 18.02.2016 bereits über Ihr Problem:
„Freelancer in Steuerkanzleien ohne Statusklärung sind ein echtes Problem“.
Der Türspalt für sog. Freelancer wird immer enger oder gar unmöglich.
Die möglichen Folgen für Sie: 30-jährige Verjährungsfrist[1] / Säumniszuschläge[2] / Nettolohnfiktion[3] oder gar strafrechtliche Konsequenzen[4].
Das BGH Urteil vom 08.03.2023 ist sehr deutlich:
Es gelten die tatsächlichen Gegebenheiten der „gelebten Beziehung“ und keine Verträge.
Das „Aus“ für freie Mitarbeiter? Nun sind Sie als Kanzleiinhaber wohl selbst betroffen?
Die Clearingstelle wendet die BSG-Entscheidung[5] bereits konsequent an und stellt ein Beschäftigungsverhältnis für Erfüllungsgehilfen seit Auftragsbeginn, im Praxisfall nahezu 19 Jahre rückwirkend, fest. Ob die 30-jährige Verjährungsfrist tatsächlich greift, beurteilt im neuen Statusverfahren nachfolgend die Einzugsstelle bzw. der Prüfdienst. Nach der Prüfung ist sodann vor der Prüfung. Bisherige Versäumnisse einer Statusbeurteilung fallen Ihnen sodann auf die Füße, soweit der ehemalige Auftragnehmer darlegt, vergleichbar eingesetzt worden zu sein, wie festangestellte Kräfte.
Das LSG Nds.-Bremen[6] beurteilte die Beauftragung des Alt-Kanzleiinhaber bereits als illegale Beschäftigung, und stellte den dolus eventualis fest und rollte die Rechtsmachtfrage auf die Partnerschaftsgesellschaft aus. Die Wahrnehmung von über 1000 Lohnmandaten und die Begleitung von DRV Prüfungen lassen keine Unkenntnis zu, die Verletzung der Erkundigungspflichten lässt auf eine Gleichgültigkeit der Kanzleiinhaber schließen.
Ihr möglicher Beurteilungsfehler:
Änderungen des Berufsrechts der Steuerberater durch § 7 BOStB erlauben eine Beschäftigung von freien Mitarbeitern, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung eines Steuerberaters arbeiten,
– ein berufsrechtliches Weisungsrecht liegt in der Natur der Sache,
– die Freiheit bei Ort und Zeit der Tätigkeit, spricht für eine Selbstständigkeit.
– Verlust von Mandanten = Unternehmerrisiko,
– weitere „eigene“ Mandanten des Freelancers begründen erhebliches Unternehmerrisiko,
– eigene Software begründet die Selbstständigkeit.
– Beauftragung des Alt-Kanzleiinhabers sei okay.
– die Beauftragung einer 1 Personen UG/GmbH schützt vor Nachforderungen.
Seminarinhalt
Der Referent ist ständiger Prozessbeobachter beim 12. Senat des BSG und wird aus erster Hand über die Tücken anlässlich der Beurteilung von Erfüllungsgehilfen und Berufsträgern berichten.
Aufgrund des Umfanges und der Bedeutung erhalten Seminarteilnehmer neben dem Skript eine Anlage von obergerichtlichen Rechtsprechungen pro und contra, sowie eine Anlage mit den neuen Indizien & Kriterien zur Beurteilung.
Eigene Risikoanalyse / Freie Mitarbeit oder „echte“ Kooperation? / Beurteilung Berufsträger / Beurteilung Erfüllungsgehilfe. Fälle aus der Verwaltungs- und Gerichtspraxis werden erörtert.
Wege aus der Krise:
– Wie beuge ich der Nettolohnvereinbarung vor?
– Wie vermeide ich Säumniszuschläge?
– Wie vermeide ich ggf. strafrechtliche Ermittlungen?
[1] LSG Bayern, Urteil vom 26.06.2015 - L 16 R 780/13
[2] § 24 SGB IV
[3] § 14 (2) S. 2 SGB IV
[4] § 266a StGB
[5] BSG Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R, Rz. 15
[6] BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R
[7] BSG Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R