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Aktuelles zu steuerlichen Selbstanzeigen und Nacherklärungen

Selbstanzeigeberatung und insbesondere deren Abgrenzung zur steuerlichen Korrektur nach § 153 AO sind nach wie vor fehler- und damit haftungsanfällig. Die Rechtsprechung ist mit den entsprechenden Haftungsfällen immer wieder befasst. Auch schon der fehlende Hinweis auf dringend erforderliche steuerliche Korrekturen kann Haftung auslösen. Und auch die in der Praxis nicht selten
vorkommende verspätete Abgabe von Steuererklärungen kann Selbstanzeigesituationen schaffen.

Das Seminar stellt das Recht der steuerlichen Nacherklärungen im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen dar und zeigt die wichtigsten Fehlerquellen in der Praxis auf, um dem Berater sichere Leitlinien für steuerliche Berichtigungen an die Hand zu geben.
Themenübersicht

1. Selbstanzeige
– Zweck und Einsatz
– Selbstanzeige durch wen?
– Selbstanzeige für welche Delikte?
– Form der Selbstanzeige
– Adressat der Selbstanzeige
– Inhalt der Selbstanzeige
– Maßstab der Vollständigkeit und häufige Fehlerquellen
– Strafrechtliche und steuerliche Verjährung als Basis für den erforderlichen Umfang der Nacherklärung
– Ausnahmen vom Vollständigkeitsgebot
– Auswirkung der BGH-Rechtsprechung auf das Vollständigkeitsgebot
– Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO
– Zahlungsfrist und sonstige Rechtsfolgen
– Das Verfahren der Selbstanzeige „zweiter Klasse“ gem. § 398a AO
– Nacherklärung bei leichtfertiger Steuerverkürzung

2. Berichtigungserklärung nach § 153 AO
– Anzeige- und Berichtigungspflicht
– Sicheres Wissen als pflichtauslösender Kenntnisgrad?
– Maßstab der „unverzüglichen“ Korrektur und Rechtsfolgen von verspäteten Anzeigen
– Abgrenzung § 153 AO und § 371 AO, auch aus Sicht der Verwaltung

3. Update Tax Compliance Management Systeme
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Einladung
Terminübersicht
DO.
28
SEP.
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Referenten
Michael Görlich,
Dr. Norbert Mückl, RA, FAStR
Teilnehmergebühr
140,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - Mitglied & nichtberufsang. Mitarbeiter
210,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - für Teilnehmer, die nicht Mitglied im StBV sind
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