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PUEG - Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ab 1. Juli 2023 - Aktuelle Auswirkungen für die Lohnabrechnungspraxis

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 wird unter anderen auch mit dem PUEG, der zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung führt, umgesetzt. Zur Stabilisierung der finanziellen Lage der sozialen Pflegeversicherung soll der Kinderlosenzuschlag angehoben werden. Zeitgleich sollen Mitglieder (Eltern) mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet werden. 

In einem nächsten Schritt wird der Gesetzesentwurf dem Bundestag vorgestellt, anschließend er-folgt eine Abstimmung. Wenn die Mehrheiten nicht ausreichen, kann es noch Änderungen am geplanten Gesetz geben. Wird der Gesetzesentwurf allerdings von der Mehrheit angenommen, geht er direkt weiter zum Bundesrat – auch hier gibt es wieder eine Beratung und Abstimmung. Hat der Bundesrat seine Zustimmung gegeben, erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Unterzeichnung – jetzt hat die neue Pflegereform 2023 freie Bahn. (Es wird mit einer Zustimmung des Bundesrates am 16.06.2023 gerechnet.)

Der entstehende Aufwand für die Arbeitgeber (Abrechnungsstellen) ergibt sich aus § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI (Neufassung) der folgendes regelt:

„Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder sind in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind.“

Im Rahmen dieses Seminars erhalten Sie neben den umfassenden Informationen und Hinweisen für die tägliche Praxis auch die Möglichkeit Fragen in Echtzeit an den Referenten zu stellen.
Themenübersicht

1. Neuregelung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 1.7.2023

2. Zusatzbeitrag und Staffelung ab 1. Juli 2023

3. Zusatzbeitrag für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres steigt

4. Gestaffelte Entlastung für kinderreiche Familien ab dem zweiten bis zum fünften Kind

5. Entlastung der Eltern ist begrenzt bis zum 25. Lebensjahres des Kindes

6. Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung

7. Nachweis der Elterneigenschaft

8. Nachweis der Anzahl und Alter der Kinder

9. Geplantes Nachweisverfahren über ELStAM oder die ITSG?
– Hinweise zum Informationsaustausch

10. Aufbewahrungspflichten

11. Anpassung der Berechnungsformel im Übergangsbereich

12. Fragen der Teilnehmer am Ende des Seminars
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Bernd Dondrup,
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