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Übergabe von Vermögen auf die nächste Generation (2 x ½ Tag)
Die Gestaltung der Übergabe von Vermögen auf die nächste Generation ist eine der Königsdisziplinen der steuerlichen Beratung, die in den letzten Jahren von einigen Rechtsprechungsänderungen betroffen war.
Der Vortrag soll die Gestaltungschancen und -risiken aus ertragsteuerlicher Sicht einschließlich weiterführender Hinweise auf besondere Auswirkungen auf die Schenkungs-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer nach der aktuellen Rechtslage aufzeigen. Dabei wird auch auf die Folgewirkungen für den Übernehmer eingegangen. Die in der Praxis relevanten Vermögenswerte stehen im Mittelpunkt.
Themenübersicht
1. (Voll)unentgeltliche Übertragungen
– Privatvermögen
– Fallstricke bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermietungsobjekten
– Fallstricke bei der unentgeltlichen Übertragung von Kapitalvermögen
– Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG
– Betriebsvermögen
– „Ganzer Betrieb“ und Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern
– Aufnahme in ein bestehendes Einzelunternehmen und Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen
– Exkurs: Familienpersonengesellschaften
2. Teilentgeltliche Übertragungen
– Entgeltbegriff und Zuordnungsmöglichkeiten
– Übertragung von Vermietungsobjekten
– Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG
– Einheitstheorie bei teilentgeltlicher Übertragung von Betriebsvermögen
– Übertragung verpachteten Betriebsvermögens
3. Nießbrauch – Privatvermögen und Betriebsvermögen (Betriebe, Mitunter-nehmeranteile)
– Zivilrechtliche Grundlagen
– Ertragsteuerliche Konsequenzen
– Schenkungsteuerliche Betrachtung
– Grunderwerbsteuerliche Betrachtung
– Umsatzsteuerliche Betrachtung
4. Übertragung gegen wiederkehrende Bezüge – Versorgungsleistung
– Konsequenzen für Gestaltungsrisiken und -chancen aus der aktuellen Rechtsprechung des BFH
5. Betriebsaufspaltungsfälle
Terminübersicht
Teilnehmergebühr
220,00 € (zzgl. 19% MwSt.)
- Mitglied & nichtberufsang. Mitarbeiter
320,00 € (zzgl. 19% MwSt.)
- für Teilnehmer, die nicht Mitglied im StBV sind