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Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit im Beschäftigungsverhältnis sowie die Folgen des Mindestlohns im Sozialversicherungsrecht
Die Versicherungspflicht entsteht durch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses und dem daraus resultierenden Anspruch auf Arbeitsentgelt. Einige Personen sind jedoch in einigen Versicherungszweigen versicherungsfrei, wenn sie die im Gesetz bestimmten Ausnahmevoraussetzungen erfüllen. Wann besteht eine Sozialversicherungspflicht? In der Regel sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig, bei denen das monatliche Einkommen über einer Grenze von 450 Euro liegt. Die Versicherungsfreiheit besteht von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtungsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Maßgebend für die versicherungsrechtliche Beurteilung und die Erhebung von Beiträgen und Abgaben ist das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Verstoßen Arbeitgeber gegen die Regelungen des Mindestlohngesetzes, können diese im Nachhinein zu Nachzahlungen verpflichtet werden.
Im Rahmen dieses Seminars stellt Ihnen der Referent die Regelungen zur Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit ggfs. unter Einhaltung des Mindestlohns vor.
Themenübersicht
1. Mindestlohn in der Sozialversicherung (Entgeltabrechnung)
– Allgemeines
– Anspruchsberechtigte Personen
– Vergütungsansprüche / Besonderheiten
– Sozialversicherungsrechtliche Mindestlohnermittlung
– Aufzeichnungspflichten
2. Entstehen der Versicherungspflicht
– Versicherungspflicht kraft Gesetzes / kraft Satzung / auf Antrag
– Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter
– Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (Laufendes Arbeitsentgelt / Einmalige Einnahmen)
– Erhöhung des Arbeitsentgelts und Überschreiten der JAE-Grenze
– Weitere Auswirkungen
3. Versicherungsfreiheit
– Allgemeine Voraussetzung (Krankenversicherung)
– Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze
– Beginn / Ende der Versicherungsfreiheit
– Besonderheiten (z.B. Vollendung des 55. Lebensjahres)