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Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG

Mit der Einfügung des § 17 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines GmbH-Gesellschafters bei Aufgabe oder Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung reagiert. Wer nun glaubte, dass damit die bisherigen Probleme bei der Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten gelöst worden seien, sah sich getäuscht. Bereits der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelung ist unübersichtlich, der Begriff der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung wird nicht definiert, und schließlich äußert sich die Neuregelung auch nicht zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten.

Am 07.06.2022 hat das BMF ein Schreiben zur Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG veröffentlicht, das Berater kennen sollten, um auf die Sichtweise der Finanzverwaltung reagieren zu können. Dabei ist auch besonderes Augenmerk auf die alternative Behandlung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu richten; denn hier muss der Berater in der Regel schon vor der Auflösung der GmbH tätig werden, um den Darlehensverlust geltend zu machen.

In dem Webinar werden u. a. die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2a EStG auf Alt-Fälle erläutert, die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten, Bürgschaftsaufwendungen und offenen sowie verdeckten Einlagen dargestellt, Höhe und Zeitpunkt der steuerlichen Aufwendungen sowie das Verhältnis zu Forderungsverlusten nach § 20 Abs. 2 EStG besprochen. Dabei wird kritisch auf das BMF-Schreiben vom 07.06.2022 eingegangen. Außerdem werden praktische Empfehlungen zur Geltendmachung
nachträglicher Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 2a EStG gegeben.
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Einladung
Terminübersicht
MI.
25
JAN.
10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Live-Online-Seminar
Referent
Bernd Rätke, Vors. RiFG Berlin Brandenburg
Teilnehmergebühr
90,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - Mitglied im StBV Sachsen & nichtberufsang. Mitarbeiter
130,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - für Teilnehmer, die nicht Mitglied im StBV Sachsen sind
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