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Fälligkeitsdefinition und Verbundunternehmen bei den Schlussrechnungen – Neue Herausforderungen bei der Überbrückungshilfe?

Nachdem die Schlussabrechnungen im Paket 1 für die Überbrückungshilfe I bis III, sowie für die November-/Dezemberhilfe mittlerweile seit einiger Zeit möglich sind, haben sich in der Praxis viele Einzelfragen ergeben, die den Berufsstand beschäftigen. Insbesondere die Fälligkeitsdefinition laut FAQs, sowie das breite Themenfeld der Verbundunternehmen scheint von den Bewilligungsstellen bei den Schlussabrechnungen intensiv geprüft zu werden und stellt die Kanzleien vor Herausforderungen. Hinzu kommt, dass noch im November 2022 die Freischaltung des Pakets 2 zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III plus und IV erwartet wird und die Beraterinnen und Berater sich daher auch mit den hierzu veröffentlichten FAQs vertraut machen müssen. Das Seminar wird daher ausgewählte Problemstellungen zur Schlussrechnung im Paket 1 beleuchten und dabei insbesondere auf die Fälligkeitsproblematik und die Verbundunternehmen eingehen. Soweit bis zum Seminartermin Informationen zur Schlussrechnung des Pakets 2 vorliegen, werden diese selbstverständlich ebenfalls vorgestellt, so dass die Kanzleien mit dem aktuellen Wissensstand zu den Schlussrechnungen versorgt sind.

Wichtiger Hinweis:
Grundlagenwissen zur Überbrückungshilfe I bis IV und November-/Dezemberhilfe wird für das Seminar vorausgesetzt.
Themenübersicht

1. Kurzüberblick zum technischen Ablauf der Schlussrechnungen

2. Erfahrungen mit Schlussrechnungen aus Paket 1
– Fälligkeitsdefinition
– Verbundene Unternehmen
– Beihilferechtliche Fallkonstellationen in der Schlussabrechnung

3. Neues zu den Schlussrechnungen Paket 2 (vorbehaltlich der Veröffentlichung)
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Einladung
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DI.
6
DEZ.
09:00 Uhr - 10:30 Uhr
Live-Online-Seminar
Referent
Dipl.-Fw. (FH) Stefan Dickmann, StB
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13
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09:00 Uhr - 10:30 Uhr
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Dipl.-Fw. (FH) Stefan Dickmann, StB
Teilnehmergebühr
90,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - Mitglied & nichtberufsang. Mitarbeiter
130,00 € (zzgl. 19% MwSt.) - für Teilnehmer, die nicht Mitglied im StBV sind
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