Januar 2012 Neuer Musterrechtsbehelf zu Erstausbildungskosten |
Der DStV nimmt die derzeit unsichere Rechtslage und ein anhängiges Musterverfahren zur unbeschränkten Abziehbarkeit von Erstausbildungskosten zum Anlass,
seinen Mitgliedern Handlungsempfehlungen nebst einem Musterrechtsbehelf anzubieten.
Ausgangspunkt für die vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg
anhängige Klage (Az. 10 K 4245/11) ist der derzeit bestehende Widerspruch zwischen Gesetzeslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ende des Jahres 2011
hat der Gesetzgeber mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz die Abziehbarkeit von Erstausbildungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
gänzlich ausgeschlossen. Er hat damit auf das begrüßenswerte und viel beachtete Urteil des BFH vom 28.7.2011 reagiert. Hiernach hat der BFH seine ehemals
restriktive Rechtsprechung nunmehr vollständig aufgegeben und die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Erstausbildung unbeschränkt als vorab entstandene
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt.
Der Kläger wendet sich in dem Musterverfahren insbesondere unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten gegen die neuen Regelungen und begehrt eine vorzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Der DStV empfiehlt, derartige
Kosten weiterhin als Werbungskosten oder aber Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Um den Ausgang dieser Klage abwarten zu
können, muss zudem im Einspruchsverfahren ein Ruhen des Verfahrens momentan noch ausdrücklich beantragt werden.
Für alle Verbandsmitglieder bietet
der DStV im Internet-Service StBdirekt in der Rubrik „Musterrechtsbehelfe" Hilfestellungen an. |