Der Deutsche Bundestag hat am 9. November den Entwurf des
Jahressteuergesetzes 2007 in der vom Finanzausschuss vorgelegten Fassung
angenommen. Der vom Bundestag beschlossene Entwurf enthält einige wesentliche
Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, von denen einige im Folgenden
dargestellt werden. Der DStV wird gegenüber dem Deutschen Bundesrat, der
wahrscheinlich am 15. Dezember 2006 über den Gesetzentwurf abstimmen wird,
Stellung nehmen.
Pauschalierte Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b EStG-E)
Der Pauschsteuersatz für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
und andere Personen soll von ursprünglich 45 % im Regierungsentwurf auf 30 %
herabgesetzt werden. Der DStV hatte in seiner Eingabe S 12/06 grundsätzlich
begrüßt, dass ein Wahlrecht für die Pauschbesteuerung besteht, aber den im
Regierungsentwurf vorgesehenen Steuersatz von 45 % als zu hoch kritisiert. Zudem
kann die Pauschbesteuerung durch die Ausdehnung auf Sachzuwendungen (statt der
Formulierung „Geschenke“ im Regierungsentwurf) auch für zusätzlich zur
vereinbarten Vergütung gewährte Zuwendungen genutzt werden.
Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren (§ 251 Abs. 4 AO-E)
Anders als noch im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 vorgesehen,
kann der Fiskus keine Vorzugsbehandlung bei Insolvenzen mehr geltend machen.
Auch dies hatte der DStV im Gesetzgebungsverfahren moniert. Der strittige Punkt
wurde aus dem Gesetzentwurf ausgelagert und soll an anderer Stelle diskutiert
werden.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3-5 AO-E)
Auf Anregung des Bundesrates wurde eine Gebührenpflicht für die Erteilung
verbindlicher Auskünfte in den Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2007
aufgenommen. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft soll künftig eine nach dem Gegenstandswert berechnete Gebühr oder eine
Zeitgebühr fällig werden. Ursprünglich hatte der Gesetzentwurf nur eine Gebühr
für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens im Bereich des
internationalen Steuerrechts vorgesehen. Bereits gegen diese Gebührenpflicht
hatte sich der DStV ausgesprochen. Der DStV äußerte die - wie sich nun zeigt -
nicht ungerechtfertigte Befürchtung, dass in Folge auch weitere Tätigkeiten der
Steuerverwaltung gebührenpflichtig werden. Der DStV wird in einer Stellungnahme
an den Deutschen Bundesrat vehement gegen Gebühren für das Tätigwerden der
Finanzverwaltung intervenieren.
Zurückweisung von Einsprüchen / Anträgen durch Allgemeinverfügung ( §§ 172
Abs. 3, 367 Abs. 2b AO-E)
Einsprüche oder Anträge, die vor den Obersten Gerichten anhängige Rechtsfragen
betreffen und denen nach Entscheidung des Gerichts nicht abgeholfen wird, sollen
in Zukunft durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden können. Veröffentlicht
werden soll die Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt sowie auf der Homepage
des Bundesfinanzministeriums. Gegen diese Behandlung von Masseneinsprüchen durch
Zurückweisungsfiktion bestehen erhebliche Bedenken. Auch nicht rechtskundige
Steuerpflichtige müssen wissen, wie über ihren Einspruch entschieden wird. Es
ist ihnen nicht zuzumuten, im monatlichen Abstand die Homepage des BMF zu
überprüfen, ob über ihren Einspruch eine Entscheidung gefällt wurde. Zudem ist
fraglich, wie genau die Definition einer Rechtsfrage ist. Es sind Streitigkeiten
zu erwarten, ob sich Einsprüche genau auf die entschiedene Rechtsfrage beziehen
und damit per Allgemeinverfügung als zurückgewiesen gelten oder nicht.
Teileinspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO-E)
Es soll zukünftig möglich sein, dass die Finanzverwaltung vorab über Teile des
Einspruchs entscheidet, wenn dies sachdienlich ist. Hierdurch will der
Gesetzgeber das Einspruchsverfahren straffen. Allerdings wird es dann auch nicht
mehr möglich sein, Gründe im Einspruchsverfahren nachzureichen, da der
Steuerbescheid bis auf die noch nicht entschiedenen Teile des Einspruchs
rechtskräftig wird. Zu hinterfragen bleibt, wie in Streitfällen, in denen der
Einspruchsführer eine Teilentscheidung begehrt oder aber im umgekehrten Fall die
Teilbarkeit des Streitgegenstandes bestreitet, verfahren wird.
Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG-E)
Der DStV hatte in seiner Eingabe bemängelt, dass für die zusammenfassende
Meldung nach § 18a UStG laut Regierungsentwurf ein monatlicher Meldezeitraum
vorgesehen war. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ist den Argumenten
des DStV, das dies den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen erhöht,
gefolgt. Nunmehr ist wieder eine quartalsweise Meldung vorgesehen.
Gebühren bei Selbstanzeige (§ 30 StBGebV-E)
Die ursprünglich vorgesehene Hinzufügung eines Satzes 2 wurde wieder aufgegeben.
Darin sollte geregelt werden, dass Gegenstandswert der Betrag der
nachzuentrichtenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen ist. Der DStV
argumentierte erfolgreich, dass diese Regelung eine Privilegierung des sich
selbst anzeigenden Steuerzahlers gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler darstellen
würde.
Gebühren für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (§ 40 StBGebV-E)
Der DStV bemängelte einen offenbar redaktionellen Fehler, der zu einer
erheblichen Gebührenkürzung im Verwaltungsverfahren in Fällen geführt hätte, in
denen einer Handlung nach §§ 23, 24 oder 28 StBGebV ein Verwaltungsverfahren
nachfolgt. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr Korrekturen vor, obwohl im Ergebnis
eine Gebührenkürzung bestehen bleibt. Es hat den Anschein, dass statt einer
unbeabsichtigten gravierenden Gebührenkürzung nunmehr eine beabsichtigte
Gebührenkürzung in geringerem Umfang geregelt wird.
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