Druckversion

 
Steuerberaterverband Sachsen e.V. - Steuerberater
Steuerberater Aktuelles
 
Dezember 2006
Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2007 - Anregungen des DStV zum Teil aufgegriffen

Der Deutsche Bundestag hat am 9. November den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 in der vom Finanzausschuss vorgelegten Fassung angenommen. Der vom Bundestag beschlossene Entwurf enthält einige wesentliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, von denen einige im Folgenden dargestellt werden. Der DStV wird gegenüber dem Deutschen Bundesrat, der wahrscheinlich am 15. Dezember 2006 über den Gesetzentwurf abstimmen wird, Stellung nehmen.

Pauschalierte Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b EStG-E)

Der Pauschsteuersatz für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und andere Personen soll von ursprünglich 45 % im Regierungsentwurf auf 30 % herabgesetzt werden. Der DStV hatte in seiner Eingabe S 12/06 grundsätzlich begrüßt, dass ein Wahlrecht für die Pauschbesteuerung besteht, aber den im Regierungsentwurf vorgesehenen Steuersatz von 45 % als zu hoch kritisiert. Zudem kann die Pauschbesteuerung durch die Ausdehnung auf Sachzuwendungen (statt der Formulierung „Geschenke“ im Regierungsentwurf) auch für zusätzlich zur vereinbarten Vergütung gewährte Zuwendungen genutzt werden.

Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren (§ 251 Abs. 4 AO-E)

Anders als noch im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 vorgesehen, kann der Fiskus keine Vorzugsbehandlung bei Insolvenzen mehr geltend machen. Auch dies hatte der DStV im Gesetzgebungsverfahren moniert. Der strittige Punkt wurde aus dem Gesetzentwurf ausgelagert und soll an anderer Stelle diskutiert werden.

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3-5 AO-E)

Auf Anregung des Bundesrates wurde eine Gebührenpflicht für die Erteilung verbindlicher Auskünfte in den Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 aufgenommen. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll künftig eine nach dem Gegenstandswert berechnete Gebühr oder eine Zeitgebühr fällig werden. Ursprünglich hatte der Gesetzentwurf nur eine Gebühr für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens im Bereich des internationalen Steuerrechts vorgesehen. Bereits gegen diese Gebührenpflicht hatte sich der DStV ausgesprochen. Der DStV äußerte die - wie sich nun zeigt - nicht ungerechtfertigte Befürchtung, dass in Folge auch weitere Tätigkeiten der Steuerverwaltung gebührenpflichtig werden. Der DStV wird in einer Stellungnahme an den Deutschen Bundesrat vehement gegen Gebühren für das Tätigwerden der Finanzverwaltung intervenieren.

Zurückweisung von Einsprüchen / Anträgen durch Allgemeinverfügung ( §§ 172 Abs. 3, 367 Abs. 2b AO-E)

Einsprüche oder Anträge, die vor den Obersten Gerichten anhängige Rechtsfragen betreffen und denen nach Entscheidung des Gerichts nicht abgeholfen wird, sollen in Zukunft durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden können. Veröffentlicht werden soll die Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt sowie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums. Gegen diese Behandlung von Masseneinsprüchen durch Zurückweisungsfiktion bestehen erhebliche Bedenken. Auch nicht rechtskundige Steuerpflichtige müssen wissen, wie über ihren Einspruch entschieden wird. Es ist ihnen nicht zuzumuten, im monatlichen Abstand die Homepage des BMF zu überprüfen, ob über ihren Einspruch eine Entscheidung gefällt wurde. Zudem ist fraglich, wie genau die Definition einer Rechtsfrage ist. Es sind Streitigkeiten zu erwarten, ob sich Einsprüche genau auf die entschiedene Rechtsfrage beziehen und damit per Allgemeinverfügung als zurückgewiesen gelten oder nicht.

Teileinspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO-E)

Es soll zukünftig möglich sein, dass die Finanzverwaltung vorab über Teile des Einspruchs entscheidet, wenn dies sachdienlich ist. Hierdurch will der Gesetzgeber das Einspruchsverfahren straffen. Allerdings wird es dann auch nicht mehr möglich sein, Gründe im Einspruchsverfahren nachzureichen, da der Steuerbescheid bis auf die noch nicht entschiedenen Teile des Einspruchs rechtskräftig wird. Zu hinterfragen bleibt, wie in Streitfällen, in denen der Einspruchsführer eine Teilentscheidung begehrt oder aber im umgekehrten Fall die Teilbarkeit des Streitgegenstandes bestreitet, verfahren wird.

Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG-E)

Der DStV hatte in seiner Eingabe bemängelt, dass für die zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG laut Regierungsentwurf ein monatlicher Meldezeitraum vorgesehen war. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ist den Argumenten des DStV, das dies den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen erhöht, gefolgt. Nunmehr ist wieder eine quartalsweise Meldung vorgesehen.

Gebühren bei Selbstanzeige (§ 30 StBGebV-E)

Die ursprünglich vorgesehene Hinzufügung eines Satzes 2 wurde wieder aufgegeben. Darin sollte geregelt werden, dass Gegenstandswert der Betrag der nachzuentrichtenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen ist. Der DStV argumentierte erfolgreich, dass diese Regelung eine Privilegierung des sich selbst anzeigenden Steuerzahlers gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler darstellen würde.

Gebühren für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (§ 40 StBGebV-E)

Der DStV bemängelte einen offenbar redaktionellen Fehler, der zu einer erheblichen Gebührenkürzung im Verwaltungsverfahren in Fällen geführt hätte, in denen einer Handlung nach §§ 23, 24 oder 28 StBGebV ein Verwaltungsverfahren nachfolgt. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr Korrekturen vor, obwohl im Ergebnis eine Gebührenkürzung bestehen bleibt. Es hat den Anschein, dass statt einer unbeabsichtigten gravierenden Gebührenkürzung nunmehr eine beabsichtigte Gebührenkürzung in geringerem Umfang geregelt wird.
 

 

Copyright  2004 - Steuerberaterverband Sachsen e.V. - Bertholt-Brecht-Allee 24
Telefon - 0351 319 930 25
Telefax - 0351 319 930 22

Programmierung: Online Sachsen GbR