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Steuerberaterverband Sachsen e.V. - Steuerberater
Steuerberater Aktuelles
 
Dezember 2003
Neue Pflichtangaben für Rechnungen ab 01.01.2004

Das StÄndG 2003 enthält neben umfangreichen Änderungen des EStG einschließlich Festsetzung und Erhebung von Lohnsteuer etc. auch sehr umfangreiche umsatzsteuerliche Neuregelungen, die für die Praxis von weitreichender Bedeutung sind. Neben der Festlegung des Leistungsortes für Besorgungsleistungen, der Möglichkeit der Einrichtung von steuerfreien Warenlagern, der Steuerbarkeit von entgeltlichen Forschungsleistungen, der Umsatzsteuerhaftung bei Abtretung und Verpfändung von Forderungen (§ 13 c) wurde die Unternehmerhaftung für Steuern aus einem vorangegangenen Umsatz (§ 25 d) deutlich verschärft.

Wir möchten vorsorglich nur darauf aufmerksam machen, dass der für die Praxis besonders wichtige § 14 UStG, der die Ausstellung von Rechnungen betrifft, geändert worden ist und durch eine Neufassung des § 14 a UStG (zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen) sowie durch die neuen § 14 b UStG (Aufbewahrung von Rechnungen) und
§ 14 c (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) wesentliche Ergänzungen erfahren hat. Alle Rechnungen, (außer Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDVO- bis 100,-- €), müssen ab 01.01.2004 folgende Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die vom FA erteilte Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt-Id-Nummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmal vergeben wird (Rechnungsnummer),
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Vorschusszahlungen (gemäß Neufassung § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG) Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  • nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistungen sowie jede im voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  • anzuwendender Steuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Sind Rechnungen nicht vollständig, fehlen also wesentliche Grundlagen, dann sollte der jeweilige Lieferant gebeten werden, zutreffende Rechnungen, die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, zu erstellen. Im Fall der Weigerung des Lieferanten wäre ggf. zu prüfen, ob im Einzelfall ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. § 273 BGB) an etwaigen noch offen stehenden Rechnungsbeträgen in Höhe des Umsatzsteuerbetrages geltend gemacht werden kann.

Die Geltendmachung von Vorsteuern aus unvollständigen Rechnungen begründet zukünftig immer die Gefahr der Bewertung als Steuerverkürzung oder ggf. der Steuerhinterziehung durch die Finanzverwaltung. Vorsteuern können daher nur dann gebucht werden, wenn die jeweiligen betreffenden Rechnungen vollständig sind, d.h. ggf. erst nach Vorliegen berichtigter Rechnungen.

Weitere Informationen für Mitglieder des Steuerberaterverbandes Sachsen unter Stb-direkt Nr. 3945.
 

Rechnungen müssen ab 01.01.2004 folgende Pflichtangaben enthalten.

 

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