Das StÄndG 2003 enthält neben umfangreichen Änderungen des EStG
einschließlich Festsetzung und Erhebung von Lohnsteuer etc. auch sehr
umfangreiche umsatzsteuerliche Neuregelungen, die für die Praxis von
weitreichender Bedeutung sind. Neben der Festlegung des Leistungsortes für
Besorgungsleistungen, der Möglichkeit der Einrichtung von steuerfreien
Warenlagern, der Steuerbarkeit von entgeltlichen Forschungsleistungen, der
Umsatzsteuerhaftung bei Abtretung und Verpfändung von Forderungen (§ 13 c) wurde
die Unternehmerhaftung für Steuern aus einem vorangegangenen Umsatz (§ 25 d)
deutlich verschärft.
Wir möchten vorsorglich nur darauf aufmerksam machen, dass der für die Praxis
besonders wichtige § 14 UStG, der die Ausstellung von Rechnungen betrifft,
geändert worden ist und durch eine Neufassung des § 14 a UStG (zusätzliche
Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen) sowie durch
die neuen § 14 b UStG (Aufbewahrung von Rechnungen) und
§ 14 c (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) wesentliche Ergänzungen
erfahren hat. Alle Rechnungen, (außer Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDVO-
bis 100,-- €), müssen ab 01.01.2004 folgende Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG)
enthalten:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die vom FA erteilte Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die
ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt-Id-Nummer,
- Ausstellungsdatum,
- Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmal vergeben wird
(Rechnungsnummer),
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder
die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei
Vorschusszahlungen (gemäß Neufassung § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG) Zeitpunkt der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser
Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
identisch ist,
- nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistungen sowie jede im voraus
vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt
berücksichtigt ist,
- anzuwendender Steuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
oder im Fall einer Steuerbefreiung Hinweis darauf, dass für die Lieferung
oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Sind Rechnungen nicht vollständig, fehlen also wesentliche Grundlagen, dann
sollte der jeweilige Lieferant gebeten werden, zutreffende Rechnungen, die den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, zu erstellen. Im Fall der Weigerung des
Lieferanten wäre ggf. zu prüfen, ob im Einzelfall ein Zurückbehaltungsrecht
(vgl. § 273 BGB) an etwaigen noch offen stehenden Rechnungsbeträgen in Höhe des
Umsatzsteuerbetrages geltend gemacht werden kann.
Die Geltendmachung von Vorsteuern aus unvollständigen Rechnungen begründet
zukünftig immer die Gefahr der Bewertung als Steuerverkürzung oder ggf. der
Steuerhinterziehung durch die Finanzverwaltung. Vorsteuern können daher nur dann
gebucht werden, wenn die jeweiligen betreffenden Rechnungen vollständig sind,
d.h. ggf. erst nach Vorliegen berichtigter Rechnungen.
Weitere Informationen für Mitglieder des Steuerberaterverbandes Sachsen unter
Stb-direkt Nr. 3945.
Rechnungen
müssen ab 01.01.2004 folgende Pflichtangaben enthalten.
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