April 2009 Steuerberater als zulässige Vertreter im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV |
Steuerberater dürfen seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1.7.2008 im Zusammenhang mit einem steuer- oder wirtschaftsberatenden Mandat
Rechtsdienstleistungen erbringen, sofern es sich hierbei um Nebenleistungen handelt. Hierzu kann auch die Vertretung von Mandanten vor Verwaltungsbehörden
gehören. Im Rahmen eines Lohnbuchführungsmandates ist daher auch die Vertretung von Mandanten im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV oder einem
Widerspruchsverfahren in derselben Sache grundsätzlich zulässig. Anders als nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz ist kein „unmittelbarer Zusammenhang“ mit
der steuer- oder wirtschaftsberatenden Tätigkeit mehr nötig, auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die Lohnbuchführung ohne Durchführung des
verwaltungsbehördlichen Verfahrens möglich ist.
Die Deutsche Rentenversicherung hält trotz Gesetzesänderung an ihrer alten Rechtsauffassung fest und weist weiter Steuerberater als Vertreter im
Statusfeststellungsverfahren zurück. Dies widerspricht dem Willen des Bundesgesetzgebers und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die Grund für die
Neuregelung der Rechtsdienstleistungsbefugnis waren.
Aus diesem Grund haben nach Information des DStV bereits Steuerberater vor Gericht gegen die Deutsche Rentenversicherung Klage erhoben. Mitgliedern der
DStV-Mitgliedsverbände, die im Statusfeststellungsverfahren als Vertreter von der Deutschen Rentenversicherung zurückgewiesen werden, leistet der DStV
argumentative Unterstützung (E-Mail an reibel@dstv.de).
Der DStV weist darauf hin, dass ein vor der Zurückweisung eingelegter Widerspruch gegen den Statusfeststellungsbescheid wirksam bleibt, die aufschiebende
Wirkung also trotz Zurückweisung fortbesteht, vgl. § 13 (7) SGB X. |