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Steuerberaterverband Sachsen e.V. - Steuerberater
Steuerberater Aktuelles
 
April 2009
Steuerberater als zulässige Vertreter im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Steuerberater dürfen seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1.7.2008 im Zusammenhang mit einem steuer- oder wirtschaftsberatenden Mandat Rechtsdienstleistungen erbringen, sofern es sich hierbei um Nebenleistungen handelt. Hierzu kann auch die Vertretung von Mandanten vor Verwaltungsbehörden gehören. Im Rahmen eines Lohnbuchführungsmandates ist daher auch die Vertretung von Mandanten im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV oder einem Widerspruchsverfahren in derselben Sache grundsätzlich zulässig. Anders als nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz ist kein „unmittelbarer Zusammenhang“ mit der steuer- oder wirtschaftsberatenden Tätigkeit mehr nötig, auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die Lohnbuchführung ohne Durchführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens möglich ist.
Die Deutsche Rentenversicherung hält trotz Gesetzesänderung an ihrer alten Rechtsauffassung fest und weist weiter Steuerberater als Vertreter im Statusfeststellungsverfahren zurück. Dies widerspricht dem Willen des Bundesgesetzgebers und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die Grund für die Neuregelung der Rechtsdienstleistungsbefugnis waren. Aus diesem Grund haben nach Information des DStV bereits Steuerberater vor Gericht gegen die Deutsche Rentenversicherung Klage erhoben. Mitgliedern der DStV-Mitgliedsverbände, die im Statusfeststellungsverfahren als Vertreter von der Deutschen Rentenversicherung zurückgewiesen werden, leistet der DStV argumentative Unterstützung (E-Mail an reibel@dstv.de). Der DStV weist darauf hin, dass ein vor der Zurückweisung eingelegter Widerspruch gegen den Statusfeststellungsbescheid wirksam bleibt, die aufschiebende Wirkung also trotz Zurückweisung fortbesteht, vgl. § 13 (7) SGB X.
 

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