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Mai 2005
BGH: Fördermittelberatung auch durch Nicht-Rechtsanwälte erlaubt
Mit Urteilen vom 24. Februar 2005 (Az. I ZR 128/02 und I ZR 129/02) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG ist.

In den zu entscheidenden Fällen hatten Unternehmensberater damit geworben, Fördermittelberatung zu übernehmen. Zur Begründung der Urteile führte der Bundesgerichtshof aus, dass die von den Unternehmensberatern beworbene Beratung über öffentliche Fördermittel wirtschaftlich notwendiger Teil sowohl bei einer Beratung zur Gründung von Unternehmen als auch bei einer begleitenden Unternehmensberatung sei. Die beworbene Tätigkeit sei auf die Vermittlung des Know how gerichtet, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf das beratene Unternehmen zugeschnitten seien.

Der Bundesgerichtshof stellte darüber hinaus fest, dass die Beratungsleistung bei der Fördermittelberatung überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liege und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezwecke. Da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen seien, könne für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsberatung nicht darauf abgestellt werden, dass der Rat zur Erlangung von Fördergeldern auch rechtliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und den Fortbestand des Unternehmens habe.

Damit hat der Bundesgerichtshof die auch vom DStV vertretene Auffassung bestätigt, dass Fördermittelberatung keine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung darstellt und dass sie somit nicht unter das Rechtsberatungsgesetz fällt und auch Steuerberatern erlaubt ist.
 

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