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Steuerberaterverband Sachsen e.V. - Steuerberater
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November 2006
Rechnung über Kleinbeträge
Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft wird einer Anregung des DStV entsprechend zum 1.1.2007 die Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 100 Euro auf 150 Euro angehoben. Dies gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden.

Die neue Grenze für Kleinbetragsrechnungen ist bereits anzuwenden, wenn das Entgelt oder Teilentgelt für eine ab 2007 erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmt wurde. Dies teilte das BMF mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 (Az.: IV A 5 – S 7285 – 7/06) mit.

Betroffen sind damit Anzahlungsrechnungen, die in 2006 erstellt werden, für Leistungen, die ab 2007 erbracht werden. Diese brauchen bis zu einem Rechnungsbetrag von 150 Euro nicht den vollen Anforderungen für eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG genügen. Sie müssen nach § 33 UStDV nur Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Waren bzw. Art der sonstigen Leistung sowie das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) und den Steuersatz enthalten. Bei einer Steuerbefreiung ist auf die entsprechende Vorschrift hinzuweisen.
 

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