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Steuerberaterverband Sachsen e.V. - Steuerberater
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Juni 2005
Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen – Ausnahmeregelung wieder aufgehoben
Ab Juni sind Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) wieder zwingend in elektronischer Form vorzunehmen, soweit keine unbillige Härte vorliegt. Die bis Ende Mai begrenzte Ausnahmeregelung des Bundesfinanzministeriums wurde nicht verlängert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seinen entgegenstehenden Erlass vom 6.4.2005 aufgehoben. In einem Schreiben vom 8.6.2006 teilte das BMF dies dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) mit. Die von den Referatsleitern Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden der Länder geäußerten Bedenken zur Rechtswidrigkeit der ausschließlich elektronischen Abgabe der Steueranmeldungen (siehe Eingabe des DStV vom 18.5.2005) werden vom BMF nicht geteilt.

Der DStV hält jedoch weiter an seiner Kritik gegen die im Rahmen des Steueränderungsgesetz 2003 eingeführten Neuregelungen fest. Die ausschließlich elektronische Abgabe von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen lässt sich nicht mit der Abgabenordnung in Übereinstimmung bringen. In § 150 AO ist für die Abgabe einer Steuererklärung der amtlich vorgeschriebene Vordruck vorgesehen. Aus diesem Grund kann nicht nur die elektronische Abgabe als einzig mögliche Form der Abgabe zulässig sein. Soweit die Abgabenordnung nicht geändert wird, widerspricht die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe nach Ansicht des DStV geltendem Recht. DStV-Präsident Jürgen Pinne rät allen Steuerpflichtigen, die die Anmeldungen weiterhin in Papierform abgeben wollen, sich auf § 150 AO zu berufen.
 

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