Juli 2006 DStV-Musterprozess zur Rentenbesteuerung |
Damit ist erstmals ein Verfahren anhängig, in dem über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Rentenzahlungen zu entscheiden ist. Der BFH hatte in seinem im AdV-Verfahren ergangenen Beschluss vom 1.2.2006 (Az. X B 166/05) die Qualifizierung die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben anerkannt und sich gegen die Einordnung als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen. Die Frage der Doppelbesteuerung müsse beim Zufluss der Renteneinnahmen beachtet werden. Dazu bietet das nunmehr anhängige Verfahren Gelegenheit.
Der DStV hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert, dass die Regelungen des AltEinkG insbesondere bei Selbständigen zu einer Doppelbesteuerung führen, da diese ihre Vorsorgeaufwendungen zum größten Teil aus versteuertem Einkommen geleistet haben. Die Pressemitteilung zum Musterprozess vor dem FG Münster finden Sie hier.
DStV - Musterprozess zur Rentenbesteuerung
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) führt vor dem Finanzgericht Münster einen Musterprozess mit dem Ziel, eine verfassungsgemäße Besteuerung von Renten zu erreichen (14 K 2406/06 E).
Der Kläger war während seiner Tätigkeit als selbstständiger Wirtschaftsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: BfA) freiwillig versichert. Seine Beiträge entrichtete er im Wesentlichen aus versteuertem Einkommen, da sie den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei weitem überstiegen. Ab 2005 erhält der Kläger nunmehr Rentenbezüge, die das zuständige Finanzamt gemäß den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Hälfte in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage des Klägers einbezieht. Dadurch ergibt sich nach Ansicht des DStV eine verfassungswidrige
Doppelbesteuerung: Die Beiträge wurden aus versteuertem Einkommen entrichtet und die Bezüge müssen nochmals zu 50 % versteuert werden. In der Klage wird angeregt, das Alterseinkünftegesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen. Steuerpflichtige, die vom Alterseinkünftegesetz in entsprechender Weise betroffen sind und bereits Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt haben, haben keinen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. Es sollte aber unter Hinweis auf die nunmehr anhängige Klage eine einvernehmliche Lösung mit dem zuständigen Finanzamt möglich sein.
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