Januar 2004 Wegfall der Abgabeschonfrist – Verkürzung der Zahlungsschonfrist |
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass für Anmeldungszeiträume ab Januar 2004 die bisherige Abgabeschonfrist weggefallen ist (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, BStBl. I 2003, 239). Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen sind in der Regel bis zum zehnten des Folgemonats abzugeben. Bisher hatte das Finanzamt von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer bis zu fünf Tagen verspäteten Abgabe abgesehen (Schonfrist).
Von der Abgabeschonfrist ist die Zahlungsschonfrist zu unterscheiden, die für sämtliche Steuern gilt. Für Abschluss- oder Vorauszahlungen galt ebenfalls eine Karenzzeit von fünf Tagen. Das StÄndG 2003 hat diese Zahlungsschonfrist ab dem 01.01.2004 auf drei Tage verkürzt (§ 240 Abs. 3 S. 1 AO n.F.).
Die geänderte Rechtslage ist unbedingt zu beachten, um böse Überraschungen zu vermeiden.
|