Januar 2004 Übergangsfrist bis 30.06.2004 bei den neuen Vorsteuerregelungen |
Ein neues BMF-Schreiben vom 19.12.2003 - IV B 7 - S 7300 - 75/03 nimmt zu der Frage Stellung, welche Anforderungen für den Vorsteuerabzug an Rechnungen gestellt werden, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2004 ausgestellt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Das Schreiben kann über die Internetseiten des BMF heruntergeladen werden.
Danach ist es für Zwecke des Vorsteuerabzuges bei einer vor dem 1. Juli 2004 ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle sich aus § 14 Abs. 4 und § 14a UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 ergebenden Angaben enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i.S.d. § 34 UStDV.
Eine vor dem 1. Juli 2004 ausgestellte Rechnung muss für Zwecke des Vorsteuerabzuges jedoch alle sich aus § 14 Abs. 1 und 1a und § 14a UStG in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten. Statt der Steuernummer kann auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 1. Januar 2004 ausgestellten Rechnung führt dagegen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Juni 2002 - IV B 7 - S 7280 - 151/02 -, BStBl I S. 660). Rechnungen über Kleinbeträge müssen mindestens alle sich aus § 33 UStDV in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenen Angaben enthalten.
Weitere Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen.
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