Juli 2004 Ab 1. Juli 2004 besteht Vorschusspflicht im Finanzprozess |
Für Prozessverfahren vor den Finanzgerichten wird ab 1. Juli 2004 ein Gerichtskostenvorschuss erhoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG, gilt auch für Verwaltungs- und Sozialgerichte). Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fallen nicht unter die Vorschusspflicht, wie sich aus der Unterscheidung dieser Verfahren im Kostenverzeichnis ergeben soll (Nr. 6110 ff. und Nr. 6210 ff.). Der Vorschuss wird i.d.R. nach dem neuen Mindeststreitwert von 1.000 Euro bemessen (§ 52 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 , Abs. 2 Satz 2 GKG). Er richtet sich nach den neuen Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und beträgt 4 Gebühren gemäß Gerichtskostentabelle. Für den Mindestwert von 1.000 Euro ergeben sich 55 Euro x 4 = 220 Euro (§ 34 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 6110). Der Vorschuss wird über die Justizkasse in Rechnung gestellt.
Zudem wird die gemäß §§ 45, 46 StBGebV für Steuerberater in Finanzprozessen bisher geltende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst.
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