April 2004 Ministerrat der EU hat Ermächtigung zu § 13b UStG erlassen |
| Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossenen Änderungen im § 13b UStG treten zum 01.04.2004 in Kraft. Der Ministerrat der EU hat am 30.03.2004 die erforderliche Genehmigung erteilt. Damit wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Umsätze ausgedehnt, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen sowie auf bestimmte Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt. Der neugefasste § 13b UStG ist auf diejenigen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.03.2004 bewirkt werden. Um Anlaufschwierigkeiten für betroffene Unternehmer zu vermeiden, tritt eine Übergangsregelung in Kraft. Danach wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner bis zum 30.06.2004 weiterhin von einer Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen, vorausgesetzt, dieser Umsatz wird in zutreffender Höhe versteuert. Von dieser Übergangsregelung ausgenommen sind die Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren.
Beachten Sie bitte auch das BMF-Schreiben
vom 31.03.2004.
Die Ausweitung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger hat immense Auswirkungen auf die Abrechnungen insbesondere in
der Bauwirtschaft.
Aus diesem Anlass bietet das Steuerberaterinstitut kurzfristig das Seminar
„Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG in der Praxis der
steuerlichen Beratung“
in Chemnitz, Dresden und Leipzig an.
In dem Seminar werden die Neuregelungen ausführlich besprochen; es erfolgt aber
auch eine grundlegende Darlegung der bisherigen Rechtslage. Des Weiteren werden
die Übergangsregelung und ihre Gefahren erläutert. Auch auf die bestehenden
Regelungen in den anderen Mitgliedstaaten der EU wird eingegangen. Dies hat
große Bedeutung für deutsche Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der
EU tätig werden. Am Ende des Seminars werden noch aktuelle Fragen zur
Umsatzsteuer angesprochen.
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