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Steuerberaterverband Sachsen e.V. - Steuerberater
Steuerberater Aktuelles
 
Juli 2004
Bundesdatenschutzgesetz – Was muß der Steuerberater beachten?

Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Jahr 2001 sind die Bestimmungen der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in nationales Recht umgesetzt worden. Zu diesem Zweck wurden in das BDSG zahlreiche Neuregelungen aufgenommen bzw. weitergehende Pflichten wie z.B. Mitteilungs- und Informationspflichten eingeführt, die u.a. auch den Steuerberater betreffen. Bei Nichterfüllung der Vorschriften des BDSG sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 25.000 € bzw. bei Mißbrauch der Daten bis zu 250.000 € sowie in bestimmten Fällen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor.
Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei wesentliche Forderungen des BDSG, die ganz oder teilweise von jedem Unternehmer erfüllt werden müssen. Dazu gehören insbesondere

  • ie schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die verantwortliche Stelle mehr als vier Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können,
  • die Bereitstellung/Veröffentlichung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses für jedermann gem. § 4g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG,
  • die Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gem. § 4g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG.

Bei der Ernennung des Datenschutzbeauftragten (DSB) ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob dies ein eigener Mitarbeiter durchführen soll oder ob ein qualifiziertes, externes Unternehmen zur Durchführung bestellt wird.
Die Anfertigung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses ist relativ einfach, die Erstellung der internen Verarbeitungsübersicht dagegen eine sehr umfangreiche und ohne entsprechendes juristisches, IT-technisches und kanzlei-spezifisches Hintergrundwissen und Anleitung kaum möglich und kann keinesfalls standardisiert erfolgen, da sehr spezifische Fragen zur Situation im jeweiligen Unternehmen zu beantworten sind. Hier ist z.B. auch fachliches Wissen bezüglich der Gebäudesicherheit usw. gefragt – bis hin zu DIN-Normen bei einbruchsicheren Türen und Fenstern.

Weitere Informationen:

Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! – der Steuerberaterverband Sachsen informiert (PDF-Dokument)

Nähere Informationen und Musterschreiben sowie Musterformulare zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erhalten Mitglieder des Steuerberaterverbandes über das Internet-Fachinformationssystem „StBdirekt“ (www.stbdirekt.de) kostenlos. Die Registrierung für das Service-System „StBdirekt“ erfolgt über die Homepage des Verbandes unter www.stbverband-sachsen.de.
 

 

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