Juli 2004 Bundesdatenschutzgesetz – Was muß der Steuerberater beachten? |
Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Jahr 2001 sind
die Bestimmungen der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in nationales
Recht umgesetzt worden. Zu diesem Zweck wurden in das BDSG zahlreiche
Neuregelungen aufgenommen bzw. weitergehende Pflichten wie z.B. Mitteilungs- und
Informationspflichten eingeführt, die u.a. auch den Steuerberater betreffen. Bei
Nichterfüllung der Vorschriften des BDSG sieht das Gesetz Geldbußen bis zu
25.000 € bzw. bei Mißbrauch der Daten bis zu 250.000 € sowie in bestimmten
Fällen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor.
Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei wesentliche
Forderungen des BDSG, die ganz oder teilweise von jedem Unternehmer erfüllt
werden müssen. Dazu gehören insbesondere
- ie schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die
verantwortliche Stelle mehr als vier Mitarbeiter beschäftigt, die
personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können,
- die Bereitstellung/Veröffentlichung des öffentlichen
Verfahrensverzeichnisses für jedermann gem. § 4g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4e
Satz 1 Nr. 1-8 BDSG,
- die Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gem. § 4g Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG.
Bei der Ernennung des Datenschutzbeauftragten (DSB) ist grundsätzlich zu
unterscheiden, ob dies ein eigener Mitarbeiter durchführen soll oder ob ein
qualifiziertes, externes Unternehmen zur Durchführung bestellt wird.
Die Anfertigung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses ist relativ einfach,
die Erstellung der internen Verarbeitungsübersicht dagegen eine sehr
umfangreiche und ohne entsprechendes juristisches, IT-technisches und
kanzlei-spezifisches Hintergrundwissen und Anleitung kaum möglich und kann
keinesfalls standardisiert erfolgen, da sehr spezifische Fragen zur Situation im
jeweiligen Unternehmen zu beantworten sind. Hier ist z.B. auch fachliches Wissen
bezüglich der Gebäudesicherheit usw. gefragt – bis hin zu DIN-Normen bei
einbruchsicheren Türen und Fenstern.
Weitere Informationen:
Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten
zu bestellen! – der Steuerberaterverband Sachsen informiert (PDF-Dokument)
Nähere Informationen und Musterschreiben sowie Musterformulare zur Bestellung
eines Datenschutzbeauftragten erhalten Mitglieder des Steuerberaterverbandes
über das Internet-Fachinformationssystem „StBdirekt“ (www.stbdirekt.de)
kostenlos. Die Registrierung für das Service-System „StBdirekt“ erfolgt über die
Homepage des Verbandes unter
www.stbverband-sachsen.de.
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