Februar 2006 Achtes Steuerberatungsänderungsgesetz |
- Die Steuerberatungsreferenten lehnen es ab, der BStBK eine gesetzliche
Befugnis zum Setzen und Vermitteln von Qualitätsstandards einzuräumen. Ihre
Auffassung begründen die Referenten zum einen damit, dass bislang unerwiesen
ist, dass der Berufsstand überhaupt verbindliche Qualitätsstandards
benötige. Denn bislang bestehe kein Anlass, an der Qualität seiner
Leistungen zu zweifeln. Einer Kammerbefugnis bedürfe es deshalb nicht.
Außerdem könnten Qualitätsstandards auch von privaten Organisationen
formuliert werden. Das Beispiel IDW zeige, dass auch private Initiativen in
diesem Bereich zu einheitlichen und bundesweit gültigen Lösungen führen
können.
- Abgelehnt wurde es, den Steuerberaterkammern eine gesetzliche Befugnis
zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen einzuräumen. Fortbildung
sei keine hoheitliche Aufgabe, deshalb verbiete sich eine diesbezügliche
Gesetzesergänzung. Dies gelte um so mehr, als der Fortbildungsbedarf auf
zufriedenstellende Weise von privaten Anbietern gedeckt werde. Auch
wettbewerbsrechtliche Gründe sprächen gegen die Einräumung einer
Fortbildungsbefugnis für Kammern.
- Dem Wunsch der BStBK, die Fortbildungspflicht mittels einer gesonderten
Vorschrift ins StBerG aufzunehmen, wurde eine Absage erteilt. Die Pflicht
zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) beinhalte bereits
eine Fortbildungspflicht. Zusammen mit der bestehenden Regelung in der
Berufsordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2) sei diese Norm ausreichend. Die Referenten
sahen deshalb keinen weiteren Regelungsbedarf, zumal dieser einer weiteren
Zunahme der Regelungsdichte Vorschub leisten würde.
- Die Steuerberatungsreferenten haben sich des Weiteren dagegen
ausgesprochen, in § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG öffentlich-rechtliche
Fachberaterbezeichnungen auch auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten
zuzulassen. Da das Steuerberatungsgesetz nur Hilfeleistung in Steuersachen
regelt, könne keine gesetzliche Einschränkung der Ausübung auf dem Gebiet
der vereinbaren Tätigkeiten erfolgen. Eine Einführung von
Fachberaterbezeichnungen für Tätigkeiten außerhalb des Steuerrechts ist
deshalb nach Auffassung der Steuerberatungsreferenten nicht vom Zweck des
Steuerberatungsgesetzes gedeckt.
Die dargestellten Rechtsauffassungen der Steuerberatungsreferenten stimmen
mit der Gesetzesauslegung des DStV überein. Der DStV hatte seine Argumente in
seiner Eingabe R 01/06 vom 4. Januar 2006
eingehend erläutert.
|