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Dezember 2007
Jahressteuergesetz passiert Bundestag

Jahressteuergesetz 2008

Am 8.11.2007, einen Tag früher, als ursprünglich geplant, hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2008 verabschiedet. In seiner Endfassung finden sich – gegenüber dem Regierungsentwurf – noch zahlreiche Änderungen. Darunter sind auch einige Verbesserungen, die den Forderungen des DStV zumindest teilweise Rechnung tragen.

  1. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Die Einschränkungen bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wurden abgeschwächt. Begünstigungsfähig ist nunmehr auch der Fall, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH-Beteiligung von mindestens 50 % überträgt und der Übernehmer seinerseits Geschäftsführer wird. Übertragungen von sonstigem Kapitalvermögen oder Wirtschaftsgütern, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, können ab dem 1.1.2008 nicht mehr Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein.
    Demgegenüber kann der bei der Übertragung landwirtschaftlichen Vermögens auf die Altenteilerwohnung entfallende Anteil an den Versorgungsleistungen weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.
    Die umstrittene Übergangsregelung ist geändert worden. Der neue Grundsatz lautet: Alles was (Achtung Endspurt!) vor dem 1.1.2008 vereinbart wurde, darf ohne zeitliche Beschränkung weiter steuerlich geltend gemacht werden. Die Crux liegt aber in einer inhaltlichen Einschränkung, die gegebenenfalls rückwirkend auch jahrzehntealten Vereinbarungen die steuerliche Anerkennung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 versagt: Wenn die Erträge des übertragenen Vermögens die Versorgungsleistungen nicht decken, dann entfällt die steuerliche Anerkennung.

  2. Vorlage von Rechnungen für Kinderbetreuungskosten und Handwerkerleistungen

    Das bisherige Erfordernis, Rechnungen über Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen mit der Steuererklärung einzureichen, um die Anerkennung der Aufwendungen zu erreichen, entfällt. Die Rechnungen müssen künftig nur noch auf besondere Anforderung eingereicht werden. Offenbar soll damit die Nutzung von ElsterOnline erleichtert werden.

  3.  Rettung des Hausbankenprinzips

    Unternehmer, die bei derselben Bank, bei der sie Kreditnehmer sind, auch ein Guthaben unterhalten, sollten nach § 32d Absatz 2 Nr. 1 lit. c EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes von der Abgeltungssteuer ausgenommen sein. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Guthabenzinsen in jedem Fall dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären. Die Neufassung von § 32d Absatz 2 Nr. 1 lit. c EStG beschränkt ihren Anwendungsbereich nunmehr auf echte back-to-back-Finanzierungen und macht zur zusätzlichen Voraussetzung für die Herausnahme aus der Abgeltungssteuer, dass die vereinbarten Zinssätze von den marktüblichen abweichen.

  4.  Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen

    Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs ist eines der großen Ärgernisse der Abgeltungssteuer. Mit der Einführung eines weiteren Ausnahmetatbestandes in § 32d Absatz 2 Nr. 3 EStG wird nun zumindest in einem Punkt Abhilfe geschaffen. Auf Antrag können Steuerpflichtige auf Zeit aus dem Abgeltungsregime ausscheren, wenn sie
    - zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder
    - zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig sind.
    Sie müssen dann ihre Dividenden dem individuellen Steuersatz unterwerfen, sind hinsichtlich der Werbungskosten aber nicht auf den sogenannten Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt. Nach der eventuellen Rückkehr zum Abgeltungsregime (wegen Zeitablaufs ohne erneuten Antrag oder wegen Widerrufs des Antrags) ist ein erneuter Wechsel allerdings ausgeschlossen.

  5.  Anteilsverfahren, Lohnsteuer-Jahresausgleich und Antragsveranlagung

    Das lohnsteuerliche Anteilsverfahren ist aus dem Gesetzesentwurf herausgenommen worden. Zur beabsichtigten Streichung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs kommt es nicht. Die verfassungsrechtlich bedenkliche Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung gem. § 46 Absatz 1 Nr. 8 EStG wird gestrichen.

  6.  Gewerbesteuer

    Der gem. § 8 Nr. 1 lit. e GewStG hinzuzurechnende Finanzierungsanteil aus Miet und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird von 75 auf 65 % gesenkt.

  7.  § 42 AO

    Die Endfassung des Jahressteuergesetzes 2008 präsentiert die nunmehr dritte Neufassungsversion des § 42 AO. Die Lektüre wird schon dadurch erschwert, dass manches was bisher im zweiten Absatz zu finden war (Verhältnis zu Spezialgesetzen), nunmehr in den ersten Absatz rückt und umgekehrt (Missbrauchsdefinition). Die Missbrauchsdefinition spricht nun nicht mehr von „ungewöhnlichen“, sondern – wie die bisherige Rechtsprechung – von „unangemessenen“ Gestaltungen. Dass eine Gestaltung unangemessen ist, muss weiterhin die Finanzverwaltung darlegen. Erstaunlicherweise muss die unangemessene Gestaltung dann auch noch „im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil“ führen. Das wird ja wohl kaum so gemeint sein können, dass der Gesetzgeber jetzt zu jedem Gesetz die Gestaltungsempfehlungen zwecks Definition des gesetzlichen Steuervorteils mit oder nachliefern muss, um die grundgesetzlich garantierte wirtschaftliche Freiheit zu gewährleisten. Der Verweis auf den gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil geht also entweder in Leere oder in die Irre. Falls dennoch bis hierher alle Voraussetzungen eines Missbrauchs erfüllt sein sollten, griffe die Entlastungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen, wenn er „für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind“ – das ist schwammig, abgründig, beinahe inquisitorisch.

 

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