|
|
| |
 |
Steuerberaterverband Sachsen e.V. - Steuerberater
 |
Steuerberater |
|
 |
Aktuelles |
|
| |
Dezember 2007 Jahressteuergesetz passiert Bundestag |
Jahressteuergesetz 2008
Am 8.11.2007, einen Tag früher, als ursprünglich geplant, hat der Bundestag das
Jahressteuergesetz 2008 verabschiedet. In seiner Endfassung finden sich –
gegenüber dem Regierungsentwurf – noch zahlreiche Änderungen. Darunter sind auch
einige Verbesserungen, die den Forderungen des DStV zumindest teilweise Rechnung
tragen.
- Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Die Einschränkungen bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
wurden abgeschwächt. Begünstigungsfähig ist nunmehr auch der Fall, dass ein
Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH-Beteiligung von mindestens 50 %
überträgt und der Übernehmer seinerseits Geschäftsführer wird. Übertragungen
von sonstigem Kapitalvermögen oder Wirtschaftsgütern, die zu Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung führen, können ab dem 1.1.2008 nicht mehr
Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein.
Demgegenüber kann der bei der Übertragung landwirtschaftlichen Vermögens auf
die Altenteilerwohnung entfallende Anteil an den Versorgungsleistungen
weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.
Die umstrittene Übergangsregelung ist geändert worden. Der neue Grundsatz
lautet: Alles was (Achtung Endspurt!) vor dem 1.1.2008 vereinbart wurde,
darf ohne zeitliche Beschränkung weiter steuerlich geltend gemacht werden.
Die Crux liegt aber in einer inhaltlichen Einschränkung, die gegebenenfalls
rückwirkend auch jahrzehntealten Vereinbarungen die steuerliche Anerkennung
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 versagt: Wenn die Erträge des übertragenen
Vermögens die Versorgungsleistungen nicht decken, dann entfällt die
steuerliche Anerkennung.
- Vorlage von Rechnungen für Kinderbetreuungskosten und
Handwerkerleistungen
Das bisherige Erfordernis, Rechnungen über Kinderbetreuungskosten oder
Handwerkerleistungen mit der Steuererklärung einzureichen, um die
Anerkennung der Aufwendungen zu erreichen, entfällt. Die Rechnungen müssen
künftig nur noch auf besondere Anforderung eingereicht werden. Offenbar soll
damit die Nutzung von ElsterOnline erleichtert werden.
- Rettung des Hausbankenprinzips
Unternehmer, die bei derselben Bank, bei der sie Kreditnehmer sind, auch ein
Guthaben unterhalten, sollten nach § 32d Absatz 2 Nr. 1 lit. c EStG in der
Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes von der Abgeltungssteuer
ausgenommen sein. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Guthabenzinsen in
jedem Fall dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären. Die
Neufassung von § 32d Absatz 2 Nr. 1 lit. c EStG beschränkt ihren
Anwendungsbereich nunmehr auf echte back-to-back-Finanzierungen und macht
zur zusätzlichen Voraussetzung für die Herausnahme aus der Abgeltungssteuer,
dass die vereinbarten Zinssätze von den marktüblichen abweichen.
- Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen
Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs ist eines der großen Ärgernisse der
Abgeltungssteuer. Mit der Einführung eines weiteren Ausnahmetatbestandes in
§ 32d Absatz 2 Nr. 3 EStG wird nun zumindest in einem Punkt Abhilfe
geschaffen. Auf Antrag können Steuerpflichtige auf Zeit aus dem
Abgeltungsregime ausscheren, wenn sie
- zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder
- zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und
beruflich für diese tätig sind.
Sie müssen dann ihre Dividenden dem individuellen Steuersatz unterwerfen,
sind hinsichtlich der Werbungskosten aber nicht auf den sogenannten
Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt. Nach der eventuellen Rückkehr zum
Abgeltungsregime (wegen Zeitablaufs ohne erneuten Antrag oder wegen
Widerrufs des Antrags) ist ein erneuter Wechsel allerdings ausgeschlossen.
- Anteilsverfahren, Lohnsteuer-Jahresausgleich und
Antragsveranlagung
Das lohnsteuerliche Anteilsverfahren ist aus dem Gesetzesentwurf
herausgenommen worden. Zur beabsichtigten Streichung des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs kommt es nicht. Die verfassungsrechtlich
bedenkliche Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung gem. § 46 Absatz 1
Nr. 8 EStG wird gestrichen.
- Gewerbesteuer
Der gem. § 8 Nr. 1 lit. e GewStG hinzuzurechnende Finanzierungsanteil aus
Miet und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
wird von 75 auf 65 % gesenkt.
- § 42 AO
Die Endfassung des Jahressteuergesetzes 2008 präsentiert die nunmehr dritte
Neufassungsversion des § 42 AO. Die Lektüre wird schon dadurch erschwert,
dass manches was bisher im zweiten Absatz zu finden war (Verhältnis zu
Spezialgesetzen), nunmehr in den ersten Absatz rückt und umgekehrt
(Missbrauchsdefinition). Die Missbrauchsdefinition spricht nun nicht mehr
von „ungewöhnlichen“, sondern – wie die bisherige Rechtsprechung – von
„unangemessenen“ Gestaltungen. Dass eine Gestaltung unangemessen ist, muss
weiterhin die Finanzverwaltung darlegen. Erstaunlicherweise muss die
unangemessene Gestaltung dann auch noch „im Vergleich zu einer angemessenen
Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil“ führen. Das
wird ja wohl kaum so gemeint sein können, dass der Gesetzgeber jetzt zu
jedem Gesetz die Gestaltungsempfehlungen zwecks Definition des gesetzlichen
Steuervorteils mit oder nachliefern muss, um die grundgesetzlich garantierte
wirtschaftliche Freiheit zu gewährleisten. Der Verweis auf den gesetzlich
nicht vorgesehenen Steuervorteil geht also entweder in Leere oder in die
Irre. Falls dennoch bis hierher alle Voraussetzungen eines Missbrauchs
erfüllt sein sollten, griffe die Entlastungsmöglichkeit des
Steuerpflichtigen, wenn er „für die gewählte Gestaltung außersteuerliche
Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind“
– das ist schwammig, abgründig, beinahe inquisitorisch.
|
|
|
 |
| |
|
|
Aktuelle Seminare des SIS
Steuerberater-
institutes |
| |
 |
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
Die mit einem *
gekennzeichneten Seminare gehören zu einem Blockseminar. Eine Buchung
einzelner Termine ist nicht möglich. Bei Interesse an einem Einstieg in die
laufende Blockveranstaltung, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle
| Telefon: |
|
(0351) 21 300 20. |
| Email: |
|
info@sis-institut.de |
|
|
 |
|
|
| |
|